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Wie geht es weiter mit dem Damnum?
Seit dem 1.1.2005 können Damnen nur noch
dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn die
Zinsbindungsfrist eines Darlehens höchstens 5
Jahre beträgt.
Dies ist das Ergebnis der Neuregelung des § 11
EStG. "Das jetzt vorliegende Ergebnis des Gesetzes
dürfte von der Finanzverwaltung sicherlich so
nicht gewollt gewesen sein", erklärt Jürgen
Michael Schick, Vizepräsident des
Immobilienverbandes Deutschland (IVD). Denn mit
dem 5. Bauherrenerlass vom 20.10.2003 hatte sie
gerade erst angeordnet, dass ein Damnum von 5 %
nur dann zulässig ist, wenn die Zinsbindungsfrist
mindestens 5 Jahre beträgt.
"Im Protokoll des Finanzausschusses hat man daher
den Hinweis aufgenommen, dass das Damnum von der
Neuregelung des § 11 EStG nicht betroffen sei.
Dieser Hinweis hat jedoch keinerlei
Rechtswirkung", so Hans Joachim Beck, Vorsitzender
Richter des 8. Senats des Finanzgerichts Berlin.
Im Übrigen ist zu beachten, dass sich diese
Äußerung auch lediglich darauf bezieht, dass die
Finanzverwaltung nach ihrer bisherigen Praxis das
Damnum nicht als Vorauszahlung von Zinsen
verstanden hat.
Die Finanzverwaltung wird möglicherweise deshalb
nachträglich dafür sorgen, dass das Damnum von der
Neuregelung des § 11 EStG ausgenommen wird. Sicher
ist dies jedoch nicht. Möglich wäre dies durch
eine Änderung des Gesetzeswortlautes oder durch
eine Verwaltungsanweisung. "Eine
Verwaltungsanweisung wäre jedoch nicht sinnvoll,
weil damit zu rechnen wäre, dass die
Rechtsprechung dieser nicht folgen wird", so Beck.
"Bis zu einer Klärung dieser Frage sollte daher
entweder von der Vereinbarung eines Damnums
abgesehen oder aber eine Zinsbindungsfrist von
genau 5 Jahren vereinbart werden. Nur so ist man
auf der sicheren Seite", erklärt Jürgen Michael
Schick.
Mit der Änderung des § 11 EStG sollte in erster
Linie der Rechtsprechung des BFH entgegentreten
werden. Dieser hatte mit Urteil vom 23. September
2003 entschieden, dass Erbbauzinsen im Rahmen der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auch dann
sofort als Werbungskosten abgezogen werden können,
wenn sie in einem Einmalbetrag vorausgezahlt
werden. Damit war auch die Möglichkeit gegeben,
dass neue Steuersparmodelle z.B. bei geschlossenen
Immobilienfonds, entwickelt werden. Einige
Initiatoren planten dann auch die Auflage solcher
Modelle. Der Gesetzgeber hat jedoch von einer
Spezialregelung für Erbbauzinsen abgesehen und
stattdessen die allgemeine Regelung des § 11 EStG
geändert. Diese Regelung erfasst ihrem Wortlaut
nach auch das Damnum. Denn nach der Rechtsprechung
sowohl des BGH als auch des BFH ist das Damnum bei
wirtschaftlicher Betrachtung als Vorauszahlung von
Zinsen zu verstehen. Auch bei einem Damnum handelt
es sich deshalb um Entgelt für eine
Nutzungsüberlassung, nämlich die
Nutzungsüberlassung von Kapital. Daraus ergibt
sich beispielsweise, dass ein Darlehensnehmer, der
das Darlehen vor Ablauf der Zinsbindungsfrist
tilgt, das von ihm gezahlte Damnum anteilig
zurückfordern kann.
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